Vereinsstatuten des OÖ. Presseclubs

(im Sinne des Vereinsgesetzes 2002)        Vereinsstatuten.pdf downloaden

 

§ 1: Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "OÖ. Presseclub". Er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 4020 Linz, Landstraße 31.
(3) Die Errichtung eines Zweigvereines ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, das Medienwesen in Oberösterreich zu fördern. Insbesondere soll ein Forum geschaffen werden für uneingeschränkten Meinungsaustausch zur Bereicherung der Kenntnisse und Intensivierung des geistigen Lebens; Bildung eines Rahmens für Zusammenkünfte mit in- und ausländischen Persönlichkeiten des publizistischen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Lebens, Förderung der beruflichen Tätigkeit und des journalistischen Nachwuchses, Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Clubs beitragen. 
Er soll diesen Zweck verfolgen, indem er 
a) die Vereinsmitglieder und die Öffentlichkeit über die Belange der Medien unterrichtet und zu diesem Zweck insbesondere Vorträge, Versammlungen, Enqueten und Diskussionen veranstaltet, Pressekonferenzen vorbereitet und durchführt, 
b) die Anliegen der Medienvertreter im Verein und in der Öffentlichkeit vertritt und unterstützt.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Verein deckt seinen Aufwand durch folgende Mittel: 
a) Mitgliedsbeiträge, 
b) Zuwendungen von Mitgliedern und sonstigen physischen und juristischen Personen, 
c) Subventionen.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 
(2) Ordentliche Mitglieder können nur Personen aus dem Berufsstand der Journalisten/-innen, Medienreferenten/-innen, Pressefotografen/-innen und Kameraleute sowie PR-Berater/-innen sein. 
(3) Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein, welche unbeschadet der Voraussetzungen der lit. a) die Zwecke des Vereines befürworten, seine Tätigkeit unterstützen und fördern, jedoch nicht verantwortlich bei der Gestaltung der Tätigkeit des Vereines mitwirken. 
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben, über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedsanmeldung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder hat schriftlich zu erfolgen. 
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 
(3) Ein Aufnahmeansuchen kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 
(4) Gegen eine Ablehnung kann nicht berufen werden. 
(5) Die Mitgliedschaft entsteht, wenn das Einlangen der Beitrittserklärung bestätigt wird und der erste Jahresbeitrag samt Einschreibgebühr einbezahlt ist.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt 
a) bei physischen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtspersönlichkeit; 
b) durch Austritt: Er kann nur jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich. 
c) durch Ausschluss: Dieser erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereines schwer schädigt, die Statuten und Beschlüsse des Vereines verletzt oder den Vereinszweck gefährdet.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines zu benützen, insbesondere an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und allfällige Veröffentlichungen, gegebenenfalls gegen Kostenersatz, zu erhalten. 
(2) Alle Mitglieder haben eine beratende Stimme bei der Gestaltung der Tätigkeit des Vereines; sofern sie nicht in den Organen des Vereines vertreten sind, können sie ihre Auffassung schriftlich übersenden oder unabhängig von Hauptversammlungen zu Sitzungen eingeladen werden. 
(3) Jedes ordentliche Mitglied besitzt eine Stimme und kann in die Vereinsorgane gewählt werden. 
(4) Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Verpflichtung zur Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit. 
(5) Alle Mitglieder können sich für die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten lassen; die Erteilung der Vollmacht hat schriftlich zu erfolgen. 
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind 
a) die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), 
b) der Vereinsvorstand (§ 11), 
c) das Präsidium (§ 12), 
d) der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin (§ 13), 
e) die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen (§ 14), 
f) das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres statt. 
(2) Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder wenigstens von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. 
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten. 
(4) Anträge zur Hauptversammlung sowie Wahlvorschläge sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. 
(5) Jedes ordentliche Mitglied sowie der bisherige Vorstand sind berechtigt, einen Wahlvorschlag für den gesamten Vorstand in der Zahl von mindestens vier, höchstens aber 15 Mitgliedern einzubringen. Die Wahlvorschläge sind gem. § 9, Ziffer 4, mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. 
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 
(7) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 
(8) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 
(10) Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin, in seiner/ihrer Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, in dessen/deren Abwesenheit das älteste gewählte Mitglied des Vorstandes.

 

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes über die abgelaufene Arbeitsperiode; 
b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Kassiers/der Kassierin; 
c) Abstimmung über die Wahlvorschläge zum Vorstand, Wahl der Rechnungsprüfer sowie die Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, 
d) Wahl des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin; 
e) Entlastung des Vorstandes; 
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 
g) Festsetzung der Höhe der Einschreibgebühr und der Mitgliedsbeiträge, die nach ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, nach physischen und juristischen Personen abgestuft werden können; 
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

 

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier, maximal 15 Mitgliedern. 
(2) Der Vorstand kann für einzelne Angelegenheiten oder für die Dauer seiner Funktionsperiode weitere, insbesondere sachverständige Mitglieder des Vereines mit beratender Stimme in den Vorstand kooptieren. 
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähig ist der Vorstand dann, wenn mindestens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
a) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; 
b) Vorbereitung der Hauptversammlung; 
c) Verwaltung des Vereinsvermögens; 
d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; 
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins; 
f) Ernennung einer Wahlkommission (mindestens drei Personen) zur Wahl des Vorstandes. 
(5) Der Präsident/die Präsidentin, in seiner/ihrer Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, in dessen/deren Abwesenheit das älteste gewählte Mitglied, führt in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz. Der Vorstand hat alle Angelegenheiten auszuführen, welche nicht anderen Organen vorbehalten sind. Seine Funktionsdauer endet mit der in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung erfolgten Wahl des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 12: Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, dem Kassier/der Kassierin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und aus weiteren Mitgliedern. Der Landeshauptmann von Oberösterreich und der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz werden eingeladen, dem Präsidium beizutreten; sie üben kein Stimmrecht aus. 
(2) Das Präsidium wird vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt; es übt die Funktion während der Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes aus. 
(3) Bei den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident/die Präsidentin, in seiner/ihrer Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin bzw. das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 
(4) Die rechtsverbindliche Zeichnung aller Schriftstücke erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin, in seiner/ihrer Abwesenheit durch den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin. Sind der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin verhindert, so ist der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin zeichnungsberechtigt; die Unterschrift des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin ist mit dem Zusatz „im Auftrag“ kenntlich zu machen. 
(5) Der Präsident/die Präsidentin, in seiner/ihrer Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, vertritt den Verein nach außen; sind der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin verhindert, so wird der Verein vom Geschäftsführer/der Geschäftsführerin nach außen vertreten. 
(6) In den Wirkungsbereich des Präsidiums fallen alle in § 2, lit. a, angeführten Angelegenheiten sowie die Umsetzung der im Vorstand beschlossenen Vereinsaktivitäten.

 

§ 13: Geschäftsführer/-in

Die Hauptversammlung wählt einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin, welche/r nach den Beschlüssen des Vorstandes die laufenden Geschäfte des Vereines führt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin bestimmt der Vorstand.

 

§ 14: Rechnungsprüfer/-in

(1) Die Hauptversammlung wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen, die keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören dürfen. 
(2) Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. 
(3) Sie haben das Ergebnis der Rechnungsprüfung, die jährlich mindestens einmal erfolgen soll, der ordentlichen Hauptversammlung in einem schriftlichen Bericht vorzulegen.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. 
(2) Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von den streitenden Parteien zu wählenden ordentlichen Mitgliedern als Schiedsrichter/-innen. Diese wählen einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende als fünftes Mitglied des Schiedsgerichtes. Wenn sie sich nicht einigen können, wird der/die Vorsitzende vom Vorstand bestimmt. Falls der Vorstand den Vorsitzenden/die Vorsitzende nicht ernennt oder selbst am Streit beteiligt ist, entscheidet das Los über die Bestellung des/der Vorsitzenden. Dabei hat das Los zwischen den von den ernannten Schiedsrichtern Vorgeschlagenen zu entscheiden. 
(3) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder versammelt sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereines kann außer in den vom Gesetz bestimmten Fällen nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. 
(2) Ein gültiger Beschluss auf Auflösung des Vereines kann nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden. 
(3) In diesem Beschluss ist auch über den Übergang und die allfällige Aufteilung des Vereinsvermögens gemäß Abs. 3 zu verfügen. 
(4) Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereines geht sein Vermögen auf den OÖ. Unterstützungsverein für Journalisten über. Linz, am 10. September 2008